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Geschichte der Reinheitsgebote in Deutschland

Das Reinheitsgebot (genaugenommen: die gesetzliche Regelung erlaubter Zutaten für Bier) hat eine mittlerweile fast fünfhundert Jahre alte Geschichte. Im Laufe dieser Zeit hat es vier wesentliche Ausprägungen durchlebt:

  • Das erste deutsche Reinheitsgebot für Bier entstand 1434 im thüringischen Weißensee. Im "Stadt Buch" von 1434 entdeckte man die "Statuta thaberna" (Wirtshausgesetz), in der „mannigfaltige Gesetze“ über das „Benehmen in Wirtshäusern“ und das Brauen von Bier enthalten sind. Das Augenmerk galt einer Vorschrift, die dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516 gleicht. Im Artikel 12 der "Statuta thaberna" heißt es : "Zu dem Bier brauen soll man nicht mehr nehmen als soviel Malz, als man zu den drei Gebräuen von dreizehn Maltern an ein Viertel Gerstenmalz braucht... Es sollen auch nicht in das Bier weder Harz noch keinerlei andere Ungeferck. Dazu soll man nichts anderes geben als Hopfen, Malz und Wasser ('hophin malcz und wasser'). Das verbietet man bei zwei Mark, und derjenige muß die Stadt für vier Wochen räumen.
  • Das bayerische Reinheitsgebot von 1516 ist eine der ältesten lebensmittelrechtlichen Regelungen überhaupt, die im Unterschied zu früheren Brauordnungen landesweit verordnet wurde.
  • Die Übernahme in nationales Recht, insbesondere das Deutsche Reinheitsgebot, ist definiert im deutschen Biersteuergesetz. Dies erfolgte im Jahr 1906 – gegen heftigen Protest der deutschen Brauwirtschaft, die zwar das „Surrogat-Verbot“ (das Verbot von Zucker oder unvermälztem Getreide in der Bierherstellung) akzeptierte, sich aber gegen eine reichsweite Harmonisierung der Biersteuer auf das bayerische Niveau sträubte.
  • Die Überführung in EU-Recht im Zuge der Liberalisierung des EG-Binnenmarktes. Die erlaubten Zusatzstoffe werden in der „Zusatzstoffverordnung“ geregelt, Bier nach „Deutschem Reinheitsgebot“ wird als „traditionelles Lebensmittel“ geschützt.

Das bayerische Reinheitsgebot war nicht das erste Gesetz seiner Art: Von folgenden Städten ist ein älterer Erlass überliefert, der die Qualität des Bieres betraf: Nürnberg (1155), Augsburg (1409), Eichstätt (1319), München (1363), Regensburg (1156?), Landshut (1447). Einige dieser Verordnungen wurden erst in den letzten Jahrzehnten wieder entdeckt. Wahrscheinlich sind in vielen Fällen keine Zeugnisse mehr erhalten, sodass diese Aufzählung exemplarischen Charakter hat.

In Nürnberg wurde 1293 aufgrund einer Hungersnot erlassen, dass zum Bierbrauen nur Gerste und kein anderes Getreide verwendet werden darf. Im Wirtshausgesetz der Stadt Weißensee (Thüringen) wurden 1434 die Bestandteile für das Bierbrauen auf Wasser, Gerstenmalz und Hopfen eingeschränkt. Aufgrund seiner Ähnlichkeit zum späteren bayerischen Reinheitsgebot wird dieses Schriftstück auch als Weißenseer Reinheitsgebot bezeichnet. Ab 1453 gab es auch in München eine derartige Verordnung.

Zwischen diesen Stadtverordnungen und dem bald folgenden bayerischen Reinheitsgebot gibt es noch einen wichtigen Zwischenschritt: Herzog Georg der Reiche erließ für das Herzogtum Bayern-Landshut, das alte bayerische Kerngebiet, im Jahr 1493 die Vorschrift, dass die Brauer nur Malz, Hopfen und Wasser verwenden durften – „bey Vermeidung von Strafe an Leib und Gut“.

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