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Geschichte der Reinheitsgebote in Deutschland

Das Reinheitsgebot (genaugenommen: die gesetzliche Regelung erlaubter Zutaten für Bier) hat eine mittlerweile fast fünfhundert Jahre alte Geschichte. Im Laufe dieser Zeit hat es vier wesentliche Ausprägungen durchlebt:

  • Das erste deutsche Reinheitsgebot für Bier entstand 1434 im thüringischen Weißensee. Im "Stadt Buch" von 1434 entdeckte man die "Statuta thaberna" (Wirtshausgesetz), in der „mannigfaltige Gesetze“ über das „Benehmen in Wirtshäusern“ und das Brauen von Bier enthalten sind. Das Augenmerk galt einer Vorschrift, die dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516 gleicht. Im Artikel 12 der "Statuta thaberna" heißt es : "Zu dem Bier brauen soll man nicht mehr nehmen als soviel Malz, als man zu den drei Gebräuen von dreizehn Maltern an ein Viertel Gerstenmalz braucht... Es sollen auch nicht in das Bier weder Harz noch keinerlei andere Ungeferck. Dazu soll man nichts anderes geben als Hopfen, Malz und Wasser ('hophin malcz und wasser'). Das verbietet man bei zwei Mark, und derjenige muß die Stadt für vier Wochen räumen.

 

  • Das bayerische Reinheitsgebot von 1516 ist eine der ältesten lebensmittelrechtlichen Regelungen überhaupt, die im Unterschied zu früheren Brauordnungen landesweit verordnet wurde.
  • Die Übernahme in nationales Recht, insbesondere das Deutsche Reinheitsgebot, ist definiert im deutschen Biersteuergesetz. Dies erfolgte im Jahr 1906 – gegen heftigen Protest der deutschen Brauwirtschaft, die zwar das „Surrogat-Verbot“ (das Verbot von Zucker oder unvermälztem Getreide in der Bierherstellung) akzeptierte, sich aber gegen eine reichsweite Harmonisierung der Biersteuer auf das bayerische Niveau sträubte.
  • Die Überführung in EU-Recht im Zuge der Liberalisierung des EG-Binnenmarktes. Die erlaubten Zusatzstoffe werden in der „Zusatzstoffverordnung“ geregelt, Bier nach „Deutschem Reinheitsgebot“ wird als „traditionelles Lebensmittel“ geschützt.

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